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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: Verkaufsbedingungen)

Allgemeine Bestimmungen

1. Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen sowie sämtliche Nebenleistungen erfolgen und werden zukünftig erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Diese Verkaufsbedingungen sind in jedem Fall Bestandteil aller Verträge mit dem Vertragspartner, im Folgenden "Kunde" genannt.

2. Den Einkaufsbedingungen des Kunden sowie sämtlichen sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Gegenstand des Vertrages. Sie werden insbesondere auch dann nicht Teil des Vertrages, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns an den Kunden gelieferten Waren gelten unsere Verkaufsbedingungen als von dem Kunden angenommen.

3. Mündliche Vereinbarungen, die von diesen Verkaufsbedingungen abweichen, sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

5. Abweichungen in der Geschäftsabwicklung begründen nicht das Recht des Kunden auf Änderung dieser Verkaufsbedingungen.

6. Die Abbedingung der vereinbarten Schriftform in allen obigen und nachfolgenden Klauseln ist ebenfalls nur schriftlich möglich.

 

Angebote und Vertragsabschluss

7. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bindungswirkung tritt hierdurch nicht ein.

8. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigungen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

9. Sonderleistungen sind nicht in den Angeboten enthalten. Sie müssen ausdrücklich schriftlich aufgeführt und von uns schriftlich bestätigt werden, um Vertragsgegenstand zu werden.

10. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen ebenfalls keine verbindliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

11. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

12. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

13. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

14. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

 

Vertraulichkeit

15. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der für Kaufleute üblichen Sorgfalt gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet nach Ende der Geschäftsverbindung mit Eintritt der nachvertraglichen Verjährung von drei Jahren zum Jahresende.

16. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim gehaltener Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartner entwickelt werden.

 

Zeichnungen und Beschreibungen

17. Stellen wir dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum.

 

Muster und Fertigungsmittel

18. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

19. Ersatzansprüche uns gegenüber infolge von Beschädigung oder Zerstörung der Muster und Fertigungsmittel bestehen nur für grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch uns oder für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.

20. Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

21. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Auch danach sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an den Fertigungsmitteln geltend zu machen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Haupt- und Nebenverpflichtungen uns gegenüber nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

22. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Kunden, wobei Ziffer 19. dieser Vertragsbedingungen Anwendung findet. Danach fordern wir unseren Kunden schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

 

Lieferungen, Lieferzeiten und/oder -termine, Rücktritt, Schadensersatz

23. Die Angabe von Lieferzeiten und/oder Lieferterminen erfolgt unverbindlich und löst keinerlei Ansprüche, insbesondere nicht auf Schadensersatz, aus. Verbindliche Liefertermine, die diese Ansprüche auslösen können, müssen von uns zuvor ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet worden sein.

24. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. und auch dann, wenn sie bei unseren Lieferanten oder den von uns zur Erfüllung der Verbindlichkeit beauftragten Unternehmen eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

25. Lieferfristen und Lieferpflichten ruhen, wenn der Kunde mit seinen Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis der Geschäftsbeziehung im Rückstand ist oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Berechtigt sind Zweifel insbesondere dann, wenn eine Wirtschaftsauskunftei den Kunden sinngemäß schlechter als "befriedigend" bewertet und/oder eine Kreditversicherung ein für den Kunden übernommenes Kreditlimit reduziert oder aufhebt. Wir können in diesem Falle die weitere Lieferung von der vorherigen Gestellung von Sicherheiten abhängig machen.

26. Der Kunde kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit schriftlich auffordern, binnen einer Frist von weiteren sechs Wochen zu liefern. Bei der Berechnung sind Ziffer 24. und/oder Ziffer 25. dieser Bedingungen zu berücksichtigen. Nach Ablauf der weiteren sechs Wochen geraten wir in Verzug, sofern wir vorher zur Lieferung aufgefordert wurden. Wiederum sind bei der Berechnung Ziffer 24. und/oder Ziffer 25. dieser Bedingungen zu berücksichtigen.

27. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von unserer Verpflichtung gem. Ziffer 25. dieser Bedingungen frei oder geraten wir in Verzug, besteht kein Schadensersatzanspruch des Kunden, sofern der Schaden nicht auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

28. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

29. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

30. Tritt der Kunde von einem von uns schriftlich bestätigten Auftrag mit unserem Einverständnis vor Lieferung der Ware zurück, so sind wir berechtigt, einen entgangenen Gewinn in Höhe von 30% des Auftragswertes zu beanspruchen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

 

Lieferung und Gefahrübergang

31. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht bereits mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

32. Erfolgt keine Meldung, geht bei einem Transport durch uns die Gefahr über, sobald die Ware unser Werksgelände verlässt. Bei einem Fremdtransport geht die Gefahr über, wenn die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

33. Transportversicherungen sowie sonstige Versicherungen der von uns gelieferten Waren sind Angelegenheit des Kunden.

34. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so berechnen wir dem Kunden vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft an ein Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

35. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns vorbehalten.

36. Zu einer Lagerung sind wir nicht verpflichtet. Erfolgt Lagerung, so geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Im Falle der Beschädigung oder des Untergangs besteht kein Schadensersatzanspruch des Kunden, sofern der Schaden nicht auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

37. Wird Ware aus Gründen zurückgenommen, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

 

Beschaffenheit, Gewährleistung

38. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist.

39. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen und finden zudem auch bei Minderkaufleuten Anwendung.

40. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffern 31. und 32.

41. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

42. Für neue Ware beträgt die Gewährleistung ein Jahr.

43. Gebrauchte Ware, hierzu gehört auch gebrauchte, jedoch von ihrem Anschein her noch neuwertige Ware, unterliegt keinerlei Gewährleistung. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiter verkauft wird.

44. Offensichtliche Mängel an neuer Ware sind binnen einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung zu rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge erlischt die Gewährleistung nach Ablauf dieser Frist von zwei Wochen.

45. Für den Fall der fehlerhaften Lieferung oder Leistung behalten wir uns das Recht zur Nachlieferung oder Ausbesserung vor. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

46. Weitergehende Ansprüche des Kunden als unter Ziffer 43. beschrieben mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

47. Nacherfüllungsansprüche stehen ausschließlich dem Kunden zu. Sie dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

 

Preise

48. Ist der Kunde Verbraucher, so sind wir zu Preisänderungen berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem im Kaufvertrag angeführten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.

49. Ist der Kunde Unternehmer, so sind die Preise frei bleibend. Die Berechnung wird jeweils zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis vorgenommen. Wir sind berechtigt, für die Beschaffung, Lieferung, Herstellung oder ähnliches zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten, durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

50. Unsere Preise beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich ab Werk, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

51. Nebenentgelte wie Spesen, Kosten, Auslagen, Maut, Gebühren etc. sind in diesem Betrag nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, der Betrag sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

52. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz.

 

Zahlung und Gegenansprüche

53. Die Rechnungsbeträge sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart oder angegeben wird, ohne jegliche Abzüge sofort fällig und zu zahlen.

54. Schecks und/oder Wechsel gelten nicht als Zahlung und werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

55. Ein Skonto-Anspruch besteht nur, wenn er von uns ausdrücklich schriftlich eingeräumt worden ist. Er ist für jede Rechnung gesondert zu vereinbaren. Eine abweichende und/oder regelmäßige Skonto-Gewährung in der Vergangenheit begründet keine Verpflichtung unsererseits, auch bei weiteren Rechnungen Skonto zu gewähren.

56. Der Kunde hat keinerlei Zurückbehaltungsrechte, gleich aus welchem Rechtsgrund.

57. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, er weist nach, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.

58. Die Aufrechnung ist für den Kunden nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

59. Ansprüche gegen uns dürfen vom Kunden weder abgetreten noch verpfändet werden.

 

Eigentumsvorbehalt

60. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum.

61. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

62. Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. Ziffer 64. tatsächlich auf uns übergehen.

63. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware weiterzugeben, endet mit unserem Widerruf, der möglich ist bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden. Berechtigt sind Zweifel insbesondere dann, wenn eine Wirtschaftsauskunftei den Kunden sinngemäß schlechter als "befriedigend" bewertet und/oder eine Kreditversicherung ein für den Kunden übernommenes Kreditlimit reduziert oder aufhebt, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

64. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus der Weitergabe der Vorbehaltsware, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

65. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

66. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungsversuchen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

67. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

68. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.

69. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen.

70. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

71. Bei Zusammenführung mit Waren gleicher Art ohne Substanzveränderung wird diese als Vermengung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften behandelt.

 

Haftung

72. Ansprüche jedweder Art des Kunden mit Ausnahme von denen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

73. Im Übrigen richtet sich unsere Haftung ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche werden nach Ziffer 72. dieser Verkaufsbedingungen behandelt.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

74. Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen auch mit Kunden, die ihren Firmensitz außerhalb Deutschlands haben, gilt das Recht Deutschlands mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht")). Dieses gilt nicht.

75. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen, die vom Kunden zu erbringen sind, ist stets der Ort unserer gewerblichen Hauptniederlassung, derzeit Schwelm.

76. Soweit unser Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Ort unserer gewerblichen Hauptniederlassung, derzeit Schwelm, als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

 

Schlussbestimmungen

77. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere gültige ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was zwischen den Parteien vereinbart wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bestimmung vorher gekannt hätten.

 

Stand: Oktober 2014

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